Serie: Recht aktuell

BVerfG erklärt den Ausschluß des leiblichen Kindsvaters vom Umgangs- und Anfechtungsrecht für teilweise verfassungswidrig

Am 09. April diesen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht Grund-legendes für den leiblichen, aber nicht rechtlichen Kindsvater entschieden: Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes gänzlich vom Umgangs-recht auszuschließen, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Auch die ausnahmslose Verweigerung einer Berechtigung desselben, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, verstößt gegen Art. 6 GG. 

Vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes oblag es grundsätzlich der Kindsmutter, über den Umgang des leiblichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zu entscheiden. Mit Reformierung des Kindschaftsrechts wurde der Kreis der Umgangsberechtigten erweitert, nicht jedoch auf den leiblichen, aber nicht rechtlichen Kindsvater. Dieser ist auch nicht befugt, die Vaterschaft eines anderen anzufechten. Anfechtungsberechtigt ist hier lediglich derjenige, dessen Vaterschaft besteht, die Mutter des Kindes und schließlich das Kind selbst.

Art. 6 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater in seinem Interesse, auch rechtlich als Kindsvater auftreten zu können. Voraussetzung ist lediglich, daß dies dem Schutz der familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine durch das Grundgesetz geschützte Familie, wenn zwischen beiden eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Umgang mit dem Kind ist auch weiterhin schutzwürdig, wenn er dem Wohl des Kindes dient. 

Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30. April 2004 verfassungsgemäße Regelungen zu treffen. 

Elke Drouven, Ass. Jur.
19. Mai 2003.

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