Serie: Recht aktuell

Neue Chancen durch Minijobs
Bruttoverdienstgrenze steigt von 325 auf 400 Euro monatlich

Seit dem 01. April 2003 gelten Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen, die so genannten Minijobs. Als Minijobs bezeichnet man solche Tätigkeiten, bei denen die Bruttoverdienstgrenze maximal 400 Euro monatlich beträgt.
Diese sind dann für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Sozialversicherungspflicht tritt jedoch ein, sobald die 400 Euro - Grenze überschritten wird. Die vormals bestehende zeitliche Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 15 Stunden ist entfallen. Der Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten entrichtet eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 % auf das Bruttoentgelt. 12 % davon fließen in die Renten- und 11 % in die Krankenversicherung. Die verbleibenden 2 % werden als einheitliche Pauschalsteuer abgeführt. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten entrichten zusätzlich eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung.

Neu ist ferner die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten, sofern es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Gartenarbeit oder Kinder- und Altenbetreuung handelt. Hier gilt ebenfalls die monatliche Verdienstgrenze von 400 Euro. Schließlich sollen versicherungsfreie Minijobs im Haushalt besonders gefördert werden. Deshalb haben Arbeitgeber in diesen Fällen lediglich 12 % auf das Bruttoentgelt als Pauschalabgabe abzuführen. Je 5 % entfallen auf die Renten- und Krankenversicherung. Die verbleibenden 2 % bilden abermals einen einheitlichen Steuerposten.

Die dritte Kategorie im Minijob-Sektor bildet die kurzfristige Beschäftigung. Voraussetzung ist hier, dass in einem Kalenderjahr nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Tage gearbeitet wird. Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Die Tätigkeit darf ferner nicht berufsmäßiger Natur sein, also für den Arbeitnehmer nur eine untergeordnete wirtschaftliche Rolle spielen. Die Einkommenshöhe ist schließlich unerheblich. Übersteigt der monatliche Bruttoverdienst jedoch 400 Euro, wird die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit überprüft. Sozialversicherungsbeiträge oder Pauschalabgaben des Arbeitgebers werden nicht fällig.

Mehrere Minijobs können nebeneinander ausgeübt werden, sofern es sich hierbei um verschiedene Arbeitgeber handelt. Die Verdienste aus allen geringfügigen Beschäftigungen werden dann zusammengerechnet. Für die Sozialversicherungspflicht entscheidend ist erneut die 400 Euro-Grenze. Liegt die Summe aller Einkünfte über diesem Grenzwert, so ist jeder Minijob versicherungspflichtig. Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung lediglich ein Minijob ausgeübt, so bleibt diese Nebentätigkeit versicherungsfrei. Wird noch ein zweiter Minijob angenommen, wird dieser mit der Hauptbeschäftigung addiert und somit versicherungspflichtig. Kurzfristige Beschäftigungen werden hingegen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Besteht laut Tarif- oder Arbeitsvertrag Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, kann die 400 Euro-Grenze gegebenenfalls überschritten werden. Maßgeblich ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von 12 Monaten.

Liegt der Bruttoverdienst zwischen 400,01 und 800 Euro monatlich, treffen den Arbeitnehmer in diesen sogenannten Niedriglohnjobs reduzierte, aber progressiv ansteigende Sozialversicherungsbeiträge zwischen 4 und 21 %.

Seit dem ersten April diesen Jahres ist die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft für Meldungen von Minijobbern, die Beitragsnachweise der Arbeitgeber sowie die Pauschalabgabe für die 400 Euro-Jobs zuständig.

All diese Neuerungen sind Teil der Hartz-Reform, umgesetzt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Auf diesem Wege sollen neue Chancen eröffnet werden, Arbeitslosigkeit abzubauen und ihre Neuentstehung zu verhindern. Arbeitslose- und Sozialhilfeempfänger selbst profitieren von dieser Regelung begrenzt, da sie nur in geringem Umfang hinzuverdienen dürfen, bzw. eine Kürzung der Hilfen eintritt. Die Bestimmungen zur Scheinselbstständigkeit sind mit den Neuerungen gelockert worden.

Elke Drouven, Ass. jur.
24. April 2003

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter: www.minijob-zentrale.de

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