Unterhalt für Kinderbetreuung - 3
Jahre oder 8 Jahre? Susanne und Katja sitzen
nach der Krabbelgruppe im Nachbarschaftsheim Schöneberg bei einem Milchkaffee in ihrem
Lieblingscafé. Sie haben soeben eine Gemeinsamkeit festgestellt: Beide haben sich am
Wochenende von ihren Partnern getrennt. Susannes Ehemann ist schon ausgezogen, Katjas
Freund hat den Umzugswagen bestellt. Er hat ihr gestern offenbart, dass er für die
gemeinsame einjährige Tochter Johanna Kindesunterhalt zahlen wird, für Katja jedoch nur
so lange, bis Johanna drei Jahre alt ist. Länger müsse er nicht zahlen. Susanne ist
empört: sie hat sich schon erkundigt und erfahren, dass ihr Ehemann für sie Unterhalt
mindestens bis zum 8. Lebensjahr ihres gemeinsamen Sohnes zahlen muß. Kann das sein?
Es ist tatsächlich so. Dieser Unterschied ergibt sich daraus, dass Susanne mit dem Vater
ihres Kindes verheiratet ist, Katja jedoch nicht.
Die verheiratete Mutter
Die geschiedene Mutter (selbstverständlich auch der geschiedene Vater, sofern er
das Kind betreut), hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für sich
wegen Kindesbetreuung. Voraussetzung sind immer Bedürftigkeit auf der einen und
Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite. Von der geschiedenen Mutter erwarten die
Gerichte in Deutschland in der Regel erst ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes, dass
diese wieder einer Erwerbstätigkeit, und zwar nur einer Teilzeittätigkeit, nachgeht.
Grund dafür ist, dass die Gerichte die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil nach
wie vor als die bestmögliche Betreuungsform ansehen.
Die nicht verheiratete Mutter
Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter, die wegen der
Kindesbetreuung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, beruht auf der gemeinsamen
Elternschaft. Er beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet in der Regel mit
dem dritten Geburtstag des Kindes. Es gibt Ausnahmen, die, liegen sie vor und sind im
Prozeß vorgetragen und bewiesen, zu einer längeren Zahlungspflicht führen.
Was Mütter und Gerichte dazu sagen
In der Konsequenz führt diese unterschiedliche Behandlung dazu, dass das Kind
der nicht verheirateten Mutter ab dem dritten Lebensjahr fremd betreut werden muß. Zwar
ist Fremdbetreuung mittlererweile nicht mehr mit einem Makel versehen, und es ist
wissenschaftlich erwiesen, dass sie dem Kind nicht schadet. Jedoch ist es so, dass der
Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr in weiten Teilen
Deutschlands auf eine Betreuung von 4 Stunden pro Tag beschränkt ist. Aber auch bei der
Höhe und der Bemessung des Unterhaltes gibt es Unterschiede.
Es liegen Verfassungsbeschwerden von Müttern gegen entsprechende Urteile vor. Aber auch
einige Gerichte haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen
zeitlichen Befristung. Sie haben die Prozesse ausgesetzt und sie dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Oberlandesgericht Hamm z.B. meint, dass die Frage,
bis wann es für die gesunde Entwicklung eines Kindes am förderlichsten ist, von
zumindest einem Elternteil persönlich betreut zu werden, schon aus wissenschaftlicher
Sicht, erst Recht aber im Lichte des Grundgesetzes nur einheitlich beantwortet werden
könne.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird demnächst erwartet. .
Was kann man tun?
Nicht verheiratete Mütter sollten mit den Kindesvätern Unterhaltsvereinbarungen
treffen. Das geht schon vor der Geburt. Darin könnte zum Beispiel geregelt werden, wie
lange und in welcher Höhe der Kindesvater Unterhalt für die Mutter zahlt. Eine Präambel
hilft bei späterem Streit darüber, wie die Regelungen bei Meinungsverschiedenheiten
auszulegen sind.
Alexandra Gosemärker
Rechtsanwältin
Juni 2005 Stadtteilzeitung
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